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Wir arbeiten nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und übernehmen im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 ff. StBerG) ausschließlich die Leistungen, die vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 5 ff. StBerG) nach § 6 StBerG (insbesondere § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG) ausgenommen sind.